In Nordrhein-Westfalen entscheidet die Versetzungskonferenz am Ende des Schuljahres. Versetzt wird, wenn alle Leistungen mindestens ausreichend sind oder nicht ausreichende Leistungen ausgeglichen werden. Wie das genau funktioniert, hängt von der Schulform ab.
Hier findest du die Regeln für Gymnasium, Realschule und Gesamtschule im Überblick: Ausgleich, Nachprüfung, Erprobungsstufe, Wiederholung und die schriftliche Warnung bei gefährdeter Versetzung. Stand: Oktober 2026. Verbindlich entscheidet immer deine Schule.
Kurzüberblick nach Schulform
Die Grundregel gilt überall: Wer in allen Fächern mindestens „ausreichend“ hat, wird versetzt. Nicht ausreichende Leistungen können unter bestimmten Bedingungen ausgeglichen werden.
| Schulform | Regel bei nicht ausreichenden Leistungen | Besonderheit |
|---|---|---|
| Gymnasium | Ausgleich nach Fächergruppen: Gruppe I (Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache), Gruppe II (übrige Fächer) | Mangelhaft in Gruppe I plus nicht ausreichend in Gruppe II schließt die Versetzung aus |
| Realschule | Ausgleich nach vier Varianten mit zwei Fächergruppen: Gruppe I (Deutsch, Mathematik, Englisch, Wahlpflichtfach), Gruppe II (übrige Fächer) | Ein mangelhaftes Fach der Gruppe I braucht mindestens befriedigend in einem anderen Fach der Gruppe I |
| Gesamtschule | In den Klassen 6 bis 9 in der Regel keine Versetzungsentscheidung, die Klassenkonferenz kann einen Verbleib empfehlen | Eltern können schriftlich widersprechen |
| Alle Schulformen | Nachprüfung ab Klasse 7, wenn ein einziges Fach von mangelhaft auf ausreichend die Versetzung ermöglichen würde | Keine Nachprüfung beim Übergang von Klasse 6 nach 7 |
Gymnasium
Wann wirst du versetzt?
Du wirst versetzt, wenn alle Leistungen mindestens ausreichend sind oder nicht ausreichende Leistungen ausgeglichen werden. Entscheidend sind die Leistungen des zweiten Halbjahres, die Gesamtentwicklung und die Halbjahresnote fließen mit ein.
So funktioniert der Ausgleich
- Gruppe I (Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache): Höchstens ein Fach darf mangelhaft sein, und nur dann, wenn du in einem anderen Fach der Gruppe I mindestens befriedigend hast.
- Gruppe II (alle übrigen Fächer): Entweder ist höchstens ein Fach nicht ausreichend, oder zwei Fächer sind nicht ausreichend, davon eines mangelhaft, und du hast in einem Fach mindestens befriedigend.
- Ausschluss: Ist eines der Fächer der Gruppe I mangelhaft und zugleich mindestens ein übriges Fach nicht ausreichend, wirst du nicht versetzt.
Auch dann gibt es einen Weg: Die Nachprüfung (siehe unten) bleibt unberührt.
Realschule
An der Realschule gelten zwei Fächergruppen. Zur Gruppe I gehören Deutsch, Mathematik, Englisch und das Fach des Wahlpflichtunterrichts, zur Gruppe II alle übrigen Fächer. Du wirst auch dann in die Klassen 7 bis 10 versetzt, wenn deine Leistungen einer der folgenden vier Möglichkeiten entsprechen (§ 26 APO-S I):
- 1. In nicht mehr als einem Fach der Gruppe I mangelhaft, ausgeglichen durch mindestens befriedigend in einem anderen Fach der Gruppe I.
- 2. Wie Möglichkeit 1, und zusätzlich in einem der übrigen Fächer nicht ausreichend.
- 3. In nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend.
- 4. In zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft, ausgeglichen durch mindestens befriedigend in einem Fach.
Passt keine dieser Möglichkeiten, bleibt die Nachprüfung (siehe unten). Nicht ausreichend heißt Note 5 oder 6, mangelhaft ist die 5.
Gesamtschule und Sekundarschule
An der Gesamtschule gibt es in den Klassen 6 bis 9 keine Versetzungsentscheidung im klassischen Sinn. Die Klassenkonferenz soll empfehlen, dass du in der bisherigen Klasse bleibst, wenn du dort besser gefördert werden kannst. Das wird mit den Eltern besprochen, und der Empfehlung wird entsprochen, sofern die Eltern nicht schriftlich widersprechen. Zeichnet sich das im zweiten Halbjahr ab, informiert die Klassenleitung die Eltern schriftlich spätestens zehn Wochen vor Beginn der Sommerferien und bietet einen Beratungstermin an. In Klasse 10 hängt der Übergang davon ab, ob die Bedingungen für den Ersten Schulabschluss erfüllt sind.
Für die Sekundarschule gelten je nach Bildungsgang die Regeln der Gesamtschule oder die von Hauptschule, Realschule und Gymnasium.
Klassen 5 und 6: Die Erprobungsstufe
An Hauptschule, Realschule und Gymnasium bilden die Klassen 5 und 6 die Erprobungsstufe. Es gibt keine Versetzung von Klasse 5 nach Klasse 6.
- Klasse 5: Du kannst sie einmal freiwillig wiederholen.
- Klasse 6: Wirst du nicht versetzt, kannst du sie wiederholen, wenn die Höchstdauer der Erprobungsstufe nicht ausgeschöpft ist und die Konferenz erwartet, dass die Versetzung danach gelingt. Sonst wechselst du in die Klasse 7 einer anderen Schulform.
- Dauer: Die Erprobungsstufe dauert höchstens drei Jahre.
Über Versetzung entscheidet die Versetzungskonferenz, über einen empfohlenen Schulformwechsel entscheiden die Eltern.
Nachprüfung statt Sitzenbleiben
Wirst du nicht versetzt, kannst du ab Klasse 7 eine Nachprüfung machen, wenn die Verbesserung in einem einzigen Fach von mangelhaft auf ausreichend die Versetzung ermöglichen würde. Die Schulleitung lässt dich zu. Gibt es mehrere mögliche Fächer, wählst du.
- Der Prüfungsausschuss besteht aus der Schulleitung, der bisherigen Fachlehrkraft und einer weiteren Lehrkraft.
- Die Prüfung ist mündlich, gegebenenfalls praktisch, und in Fächern mit Klassenarbeiten zusätzlich schriftlich.
- Sie findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt.
- Bei Erfolg bekommst du ein neues Zeugnis mit der um eine Notenstufe verbesserten Note.
- Beim Übergang von Klasse 6 nach 7 gibt es keine Nachprüfung.
Frag deine Schule, bis wann du dich anmelden musst und welches Fach in Frage kommt.
Warnung bei gefährdeter Versetzung: Gibt es einen blauen Brief?
Ja, in dieser Form. Nach § 50 Abs. 4 Schulgesetz NRW müssen die Eltern schriftlich informiert werden, wenn die Versetzung gefährdet ist, weil die Leistungen in einem Fach gegenüber dem letzten Zeugnis nicht mehr ausreichen. Dabei ist auf die möglichen Folgen einer Nichtversetzung hinzuweisen. Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht.
- Unterbleibt die Benachrichtigung, entsteht daraus kein Anspruch auf Versetzung. Minderleistungen in diesem Fach bleiben bei der Entscheidung aber unberücksichtigt.
- Bei Volljährigen entfällt die Benachrichtigungspflicht.
- Förderempfehlung: Ist die Versetzung gefährdet, erhältst du zum Halbjahresende eine individuelle Lern- und Förderempfehlung.
Mehr zum Thema findest du in unserem Artikel Blauer Brief in der Schule.
Wiederholen: Wie oft und wann freiwillig?
Wer nicht versetzt wird, wiederholt die Klasse. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig. Auf Antrag der Eltern kannst du außerdem einmal freiwillig wiederholen. Ein Rücktritt in die vorherige Klasse ist grundsätzlich bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres möglich, wenn du in der Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kannst. Die Versetzungskonferenz entscheidet.
Für die Klassen 9 und 10 kann eine freiwillige Wiederholung zum Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung möglich sein.
Was du jetzt tun kannst
Fächer prüfen
Ordne deine Fächer den Gruppen zu und schau, wo ein Ausgleich nötig oder möglich ist.
Förderempfehlung nutzen
Besprich die Lern- und Förderempfehlung mit der Fachlehrkraft und setze sie konkret um.
Nachprüfung vorbereiten
Frag früh nach Frist und Fach. Eine einzige Note entscheidet dann über die Versetzung.
Lernplan bis zum Zeugnis
Teile die Wochen bis zum Zeugnis so auf, dass die schwächsten Fächer zuerst dran sind.
Beratung holen
Unser Team berät dich unverbindlich zu deiner Situation.
Das Team von Noten-Booster schaut sich gemeinsam mit dir an, welche Fächer wirklich zählen und wie viel Zeit bis zum Zeugnis oder zur Nachprüfung bleibt. Die Beratung ist unverbindlich.
Häufige Fragen
Quellen
Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind die aktuellen Vorgaben deines Bundeslands und deiner Schule.

