Viele Eltern, deren Kind eine Lese-Rechtschreib- oder Rechenschwäche hat, stellen sich früher oder später dieselbe Frage: Muss ich die Lerntherapie komplett selbst bezahlen, oder gibt es eine Kostenübernahme? Dieser Artikel gibt einen sachlichen Überblick, wann Krankenkasse oder Jugendamt einspringen, welche Voraussetzungen dafür gelten und was Sie tun können, wenn keine Kostenübernahme möglich ist. Es geht hier ausschließlich um zertifizierte, kassen- oder jugendamtsfinanzierte Lerntherapie, nicht um privat finanzierte Nachhilfe, die Sie unabhängig von einer Kostenübernahme jederzeit in Anspruch nehmen können.
Inhaltsverzeichnis
Was ist Lerntherapie und wer zahlt sie?
Integrative Lerntherapie ist eine spezialisierte Förderung für Kinder mit einer diagnostizierten Lese-Rechtschreibstörung (LRS/Legasthenie) oder Rechenstörung (Dyskalkulie). Sie unterscheidet sich von klassischer Nachhilfe dadurch, dass sie nicht nur Unterrichtsstoff nachholt, sondern gezielt an den zugrunde liegenden Teilleistungsstörungen ansetzt und in der Regel von Fachkräften mit einer entsprechenden lerntherapeutischen Zusatzqualifikation durchgeführt wird.
Wer die Kosten trägt, hängt in Deutschland von der Ursache und der individuellen Situation ab. Grundsätzlich kommen zwei Kostenträger infrage: die gesetzliche Krankenkasse und das Jugendamt. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht, jeder Fall wird individuell geprüft.
Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Die kurze Antwort vorweg: In den allermeisten Fällen übernehmen gesetzliche Krankenkassen die Kosten einer Lerntherapie nicht. Der Grund liegt im Sozialrecht: Legasthenie und Dyskalkulie gelten offiziell als Entwicklungs- bzw. Teilleistungsstörungen, nicht als Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Lerntherapie ist deshalb keine Leistung, die in der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt ist, unabhängig davon, ob die Therapeutin oder der Therapeut z. B. eine ergotherapeutische, logopädische oder pädagogische Grundausbildung hat.
Eine Ausnahme gibt es: Die Kosten für die fachärztliche Diagnostik, also das kinder- und jugendpsychiatrische Gutachten, das die Grundlage für spätere Anträge bildet, werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Wird im Rahmen dieser Diagnostik zusätzlich eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung festgestellt (z. B. eine Angststörung als Folge der Lernschwierigkeiten), kann deren Behandlung wiederum eine Kassenleistung sein. Die Lerntherapie selbst bleibt davon aber ausgenommen.
Kostenübernahme durch das Jugendamt (§ 35a SGB VIII)
Der zweite und in der Praxis wichtigere Weg führt über das Jugendamt. Grundlage ist § 35a SGB VIII, die sogenannte Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung. Entscheidend: Nicht die Lernstörung selbst begründet den Anspruch, sondern eine dadurch verursachte oder drohende seelische Beeinträchtigung, die die Teilhabe des Kindes am gesellschaftlichen Leben mit hoher Wahrscheinlichkeit für mehr als sechs Monate beeinträchtigt, etwa ausgeprägte Schulangst, psychosomatische Beschwerden oder eine depressive Symptomatik infolge der Lernschwierigkeiten.
Checkliste: Unterlagen für den Antrag auf Eingliederungshilfe
Die Zuständigkeitsklärung zwischen möglichen Kostenträgern soll das Jugendamt nach § 14 SGB IX innerhalb von zwei Wochen vornehmen. Die gesamte Bearbeitung kann sich in der Praxis dennoch hinziehen. Eltern können sich nach angemessener Wartezeit über den aktuellen Stand erkundigen.
Wenn keine Kostenübernahme möglich ist: Alternativen
Wird der Antrag abgelehnt oder liegen die Voraussetzungen für § 35a SGB VIII nicht vor, bleiben mehrere Wege:
FAQ: Häufige Fragen zur Kostenübernahme
Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt und von unserem Team fachlich geprüft.
Quellen:
gesetze-im-internet.de (§ 35a SGB VIII) (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__35a.html),
gesetze-im-internet.de (§ 14 SGB IX) (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__14.html),
bundesgesundheitsministerium.de (Heilmittel-Richtlinie)(https://www.bundesgesundheitsministerium.de/heilmittel/),
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags, Abschlussbegründung Petition 119645 (https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2021/_01/_13/Petition_119645.abschlussbegruendungpdf.pdf)


