Viele Eltern, deren Kind eine Lese-Rechtschreib- oder Rechenschwäche hat, stellen sich früher oder später dieselbe Frage: Muss ich die Lerntherapie komplett selbst bezahlen, oder gibt es eine Kostenübernahme? Dieser Artikel gibt einen sachlichen Überblick, wann Krankenkasse oder Jugendamt einspringen, welche Voraussetzungen dafür gelten und was Sie tun können, wenn keine Kostenübernahme möglich ist. Es geht hier ausschließlich um zertifizierte, kassen- oder jugendamtsfinanzierte Lerntherapie, nicht um privat finanzierte Nachhilfe, die Sie unabhängig von einer Kostenübernahme jederzeit in Anspruch nehmen können.

Inhaltsverzeichnis

Was ist Lerntherapie und wer zahlt sie?

Integrative Lerntherapie ist eine spezialisierte Förderung für Kinder mit einer diagnostizierten Lese-Rechtschreibstörung (LRS/Legasthenie) oder Rechenstörung (Dyskalkulie). Sie unterscheidet sich von klassischer Nachhilfe dadurch, dass sie nicht nur Unterrichtsstoff nachholt, sondern gezielt an den zugrunde liegenden Teilleistungsstörungen ansetzt und in der Regel von Fachkräften mit einer entsprechenden lerntherapeutischen Zusatzqualifikation durchgeführt wird.

Wer die Kosten trägt, hängt in Deutschland von der Ursache und der individuellen Situation ab. Grundsätzlich kommen zwei Kostenträger infrage: die gesetzliche Krankenkasse und das Jugendamt. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht, jeder Fall wird individuell geprüft.

Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Die kurze Antwort vorweg: In den allermeisten Fällen übernehmen gesetzliche Krankenkassen die Kosten einer Lerntherapie nicht. Der Grund liegt im Sozialrecht: Legasthenie und Dyskalkulie gelten offiziell als Entwicklungs- bzw. Teilleistungsstörungen, nicht als Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Lerntherapie ist deshalb keine Leistung, die in der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt ist, unabhängig davon, ob die Therapeutin oder der Therapeut z. B. eine ergotherapeutische, logopädische oder pädagogische Grundausbildung hat.

Eine Ausnahme gibt es: Die Kosten für die fachärztliche Diagnostik, also das kinder- und jugendpsychiatrische Gutachten, das die Grundlage für spätere Anträge bildet, werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Wird im Rahmen dieser Diagnostik zusätzlich eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung festgestellt (z. B. eine Angststörung als Folge der Lernschwierigkeiten), kann deren Behandlung wiederum eine Kassenleistung sein. Die Lerntherapie selbst bleibt davon aber ausgenommen.

Kostenübernahme durch das Jugendamt (§ 35a SGB VIII)

Der zweite und in der Praxis wichtigere Weg führt über das Jugendamt. Grundlage ist § 35a SGB VIII, die sogenannte Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung. Entscheidend: Nicht die Lernstörung selbst begründet den Anspruch, sondern eine dadurch verursachte oder drohende seelische Beeinträchtigung, die die Teilhabe des Kindes am gesellschaftlichen Leben mit hoher Wahrscheinlichkeit für mehr als sechs Monate beeinträchtigt, etwa ausgeprägte Schulangst, psychosomatische Beschwerden oder eine depressive Symptomatik infolge der Lernschwierigkeiten.

Checkliste: Unterlagen für den Antrag auf Eingliederungshilfe

  • Fachärztliches Gutachten einer Kinder- und Jugendpsychiaterin/eines -psychiaters oder einer entsprechend qualifizierten Psychotherapeutin/eines -psychotherapeuten
  • Stellungnahme der Schule, dass die vorhandene schulische Förderung nicht ausreicht
  • Formloser Antrag beim zuständigen Jugendamt
  • Ggf. weitere Unterlagen, die das Jugendamt im Einzelfall anfordert

Die Zuständigkeitsklärung zwischen möglichen Kostenträgern soll das Jugendamt nach § 14 SGB IX innerhalb von zwei Wochen vornehmen. Die gesamte Bearbeitung kann sich in der Praxis dennoch hinziehen. Eltern können sich nach angemessener Wartezeit über den aktuellen Stand erkundigen.

Wenn keine Kostenübernahme möglich ist: Alternativen

Wird der Antrag abgelehnt oder liegen die Voraussetzungen für § 35a SGB VIII nicht vor, bleiben mehrere Wege:

  • Bildungspaket: Familien, die Bürgergeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zur Lernförderung beim Jobcenter oder Sozialamt beantragen. Voraussetzung ist u. a., dass die Lehrkraft einen Förderbedarf bestätigt und die Schule selbst keine vergleichbare Unterstützung anbietet. Bei Legasthenie und Dyskalkulie ist diese Förderung nach den kommunalen Ausführungsbestimmungen zum Bildungspaket allerdings nur in Einzelfällen möglich, und in der Regel nur, wenn keine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII beansprucht werden kann. Die genaue Handhabung liegt beim zuständigen Jobcenter oder Sozialamt vor Ort.

  • Steuerliche Absetzbarkeit: Kosten für eine LRS- oder Dyskalkulietherapie können unter Umständen als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) in der Steuererklärung geltend gemacht werden, allerdings nur, wenn die Legasthenie bzw. Dyskalkulie im konkreten Fall als Krankheit einzustufen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war dafür bislang grundsätzlich ein amtsärztliches Attest vor Behandlungsbeginn erforderlich; ein späteres BFH-Urteil hat die Nachweisanforderungen bei Krankheitskosten allgemein gelockert. Ob das uneingeschränkt auch für LRS-/Dyskalkulie-Fälle gilt, ist im Einzelfall zu prüfen, eine Rücksprache mit dem Steuerberater vor Behandlungsbeginn ist deshalb ratsam.

Wenn eine Kostenübernahme (noch) nicht möglich ist oder die Wartezeit überbrückt werden muss, ist eine individuelle Nachhilfe & Lernbegleitung bei ADS/ADHS bei Noten-Booster eine Möglichkeit, das Kind trotzdem gezielt zu unterstützen, als Ergänzung, nicht als Ersatz für eine mögliche spätere Kostenübernahme. Auch eine strukturierte Hausaufgabenbetreuung und Lernbegleitung kann in der Zwischenzeit entlasten, insbesondere wenn der Schulalltag durch die Lernschwierigkeiten aktuell besonders belastet ist.

FAQ: Häufige Fragen zur Kostenübernahme

Nein, in der Regel nicht. Ausnahme ist die Diagnostik, die von der Krankenkasse übernommen wird.
Möglich ist eine Kostenübernahme durch das Jugendamt über die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, wenn eine seelische Behinderung vorliegt oder droht.
Die Zuständigkeit soll gesetzlich innerhalb von zwei Wochen geklärt werden (§ 14 SGB IX). Die gesamte Bearbeitung kann je nach Jugendamt unterschiedlich lange dauern.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Alternativ kommen Bildungspaket oder private Förderung infrage.
Ja, die fachärztliche Diagnostik zur Feststellung von LRS, Dyskalkulie oder einer seelischen Belastung wird von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.

Gut zu wissen: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle sozialrechtliche Beratung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an Ihr zuständiges Jugendamt oder eine Beratungsstelle wie den Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e. V.

Über die Autorin des Artikels:

Ich bin Emily, Gründerin von Noten-Booster.
Ich weiß aus eigener Erfahrung, wie schwer Schule manchmal sein kann – und wie es sich anfühlt, an sich selbst zu zweifeln.

In der vierten Klasse bekam ich eine Realschulempfehlung. Meine Eltern glaubten trotzdem an mich und schickten mich aufs Gymnasium. Dort begann ein langer Kampf: In der sechsten und siebten Klasse stand ich mehrmals kurz davor, nicht versetzt zu werden. Ich saß stundenlang über den Büchern, verstand aber nicht, wie man richtig lernt.

Erst als ich aufhörte, bloß auswendig zu pauken, und begann zu verstehen, wie Lernen funktioniert, änderte sich alles. Ich fand meinen Weg, entwickelte eigene Lernstrategien – und schaffte schließlich ein 1er-Abitur.
Nicht, weil ich plötzlich „besser“ war, sondern weil ich gelernt hatte, mit System, Struktur und Selbstvertrauen zu lernen.

Genau deshalb habe ich Noten-Booster gegründet:
Um Schülern zu zeigen, wie man das Lernen lernt – ohne Druck, ohne Angst, mit Freude und Klarheit.
Ich möchte, dass jedes Kind erlebt, wie sich Erfolg anfühlt, wenn Lernen endlich leicht wird.

Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt und von unserem Team fachlich geprüft.

Quellen:

gesetze-im-internet.de (§ 35a SGB VIII) (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__35a.html),
gesetze-im-internet.de (§ 14 SGB IX) (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__14.html),
bundesgesundheitsministerium.de (Heilmittel-Richtlinie)(https://www.bundesgesundheitsministerium.de/heilmittel/),
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags, Abschlussbegründung Petition 119645 (https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2021/_01/_13/Petition_119645.abschlussbegruendungpdf.pdf)