Kann ein Kind mit ADHS oder ADS einen Pflegegrad bekommen? Und haben Eltern dadurch Anspruch auf Pflegegeld oder andere finanzielle Unterstützung?
Grundsätzlich ist das möglich. Eine ADHS- oder ADS-Diagnose allein führt jedoch nicht automatisch zu einem Pflegegrad. Entscheidend ist, wie stark die Selbstständigkeit des Kindes durch gesundheitliche Beeinträchtigungen eingeschränkt ist und wie viel zusätzliche Unterstützung es im Alltag benötigt.
Bei Kindern gibt es dabei eine wichtige Besonderheit: Ihr Unterstützungsbedarf wird mit dem eines altersentsprechend entwickelten Kindes verglichen. Normale elterliche Unterstützung, die jedes Kind dieses Alters benötigt, begründet daher noch keinen Pflegegrad. Maßgeblich ist der darüber hinausgehende Hilfebedarf. Das ist ausdrücklich in § 15 SGB XI geregelt.
Dass ADHS bei der Pflegebegutachtung grundsätzlich relevant sein kann, bestätigt auch der Medizinische Dienst Bund. Im Report Pflegebedürftigkeit 2026 nennt er bei Kindern und Jugendlichen insbesondere ADHS und andere Entwicklungsstörungen als Ursachen von Beeinträchtigungen, die zu Pflegebedürftigkeit führen können. Das bedeutet allerdings nicht, dass jedes Kind mit ADHS einen Pflegegrad erhält. Entscheidend bleibt immer die individuelle Situation.
Wichtig: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine individuelle Pflege- oder Rechtsberatung.
Können Kinder mit ADHS/ADS einen Pflegegrad bekommen?
Ja. Ein Pflegegrad bei einem Kind mit ADHS oder ADS ist grundsätzlich möglich.
Nach § 14 SGB XI liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten bestehen und deshalb Hilfe durch andere Personen benötigt wird. Die Beeinträchtigungen müssen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen.
Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob die Einschränkungen hauptsächlich körperlicher, kognitiver oder psychischer Art sind. Seit Einführung des heutigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs werden ausdrücklich auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen berücksichtigt.
Bei ADHS können beispielsweise Schwierigkeiten mit Selbststeuerung, Alltagsorganisation, Verhalten oder dem selbstständigen Umgang mit therapeutischen Anforderungen relevant werden. Ob und in welchem Umfang solche Schwierigkeiten für die Pflegebegutachtung zählen, entscheidet sich jedoch anhand der konkreten Situation des Kindes.
Ein bestimmter Pflegegrad lässt sich aus der Diagnose deshalb nicht ableiten.
Pflegegrad statt Pflegestufe
Wer nach einer „Pflegestufe bei einem ADS-Kind“ sucht, stößt häufig noch auf ältere Informationen. Die früheren Pflegestufen wurden zum 1. Januar 2017 durch fünf Pflegegrade ersetzt.
Heute gibt es:
Die Zuordnung erfolgt anhand eines Punktesystems. Pflegegrad 1 beginnt bei 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 bei 27 Punkten.
Welche Voraussetzungen gelten für einen Pflegegrad bei ADHS?
Entscheidend ist nicht die Frage: „Wie schwer ist die ADHS?“
Entscheidend ist vielmehr:
Wie stark beeinträchtigt das Kind die Erkrankung im Alltag und wie viel personelle Hilfe benötigt es im Vergleich zu einem gleichaltrigen Kind ohne entsprechende Beeinträchtigungen?
Der Medizinische Dienst betrachtet bei der Pflegebegutachtung sechs Lebensbereiche:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Diese Bereiche werden unterschiedlich gewichtet. Mobilität fließt beispielsweise mit 10 Prozent, Selbstversorgung mit 40 Prozent und der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen mit 20 Prozent in die Gesamtbewertung ein. Von den Bereichen „kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ und „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ wird für die Berechnung der höhere Wert berücksichtigt. Die vollständigen Kriterien finden sich in § 15 SGB XI.
Bei einem Kind mit ADHS können je nach individueller Ausprägung insbesondere Fragen relevant sein wie:
- Benötigt das Kind deutlich mehr Anleitung und Unterstützung bei alltäglichen Abläufen als andere Kinder gleichen Alters?
- Muss aufgrund bestimmter Verhaltensweisen regelmäßig eingegriffen oder beaufsichtigt werden?
- Kann das Kind seinen Tagesablauf altersgerecht selbst mitgestalten?
- Benötigt es außergewöhnlich viel Unterstützung bei Übergängen oder alltäglichen Routinen?
- Muss es bei Medikamenten, Therapien oder anderen krankheitsbedingten Anforderungen regelmäßig unterstützt werden?
- Besteht bei der Gestaltung sozialer Kontakte ein erheblicher Unterstützungsbedarf?
Nicht jede Schwierigkeit führt dabei automatisch zu Punkten. Auch Konzentrationsprobleme bei den Hausaufgaben oder schlechte Schulnoten allein begründen noch keinen Pflegegrad. Entscheidend sind die in den Begutachtungsrichtlinien festgelegten Einschränkungen der Selbstständigkeit und der daraus entstehende personelle Unterstützungsbedarf. Der Medizinische Dienst Bund erklärt das Begutachtungsinstrument ausführlich.
Bei Kindern zählt der Vergleich mit Gleichaltrigen
Dieser Punkt ist besonders wichtig.
Ein achtjähriges Kind benötigt beispielsweise grundsätzlich noch mehr Unterstützung und Aufsicht als ein 15-jähriger Jugendlicher. Dieser normale altersbedingte Hilfebedarf darf nicht einfach als Pflegebedarf gewertet werden.
Nach § 15 Abs. 6 SGB XI werden deshalb die Fähigkeiten des Kindes mit denen altersentsprechend entwickelter Kinder verglichen.
Bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr findet die Pflegebegutachtung nach Angaben des Medizinischen Dienstes Bund grundsätzlich als Hausbesuch statt.
Wie läuft die Beantragung ab?
Der Pflegegrad wird nicht automatisch aufgrund einer ADHS-Diagnose vergeben. Eltern müssen einen Antrag stellen.
1. Antrag bei der Pflegekasse stellen
Bei gesetzlich versicherten Kindern wird der Antrag bei der Pflegekasse der Krankenkasse gestellt. Laut Bundesgesundheitsministerium ist die Antragstellung auch telefonisch möglich.
Bei privat versicherten Kindern erfolgt der Antrag beim privaten Versicherungsunternehmen. Die Begutachtung wird dort über Medicproof organisiert.
Ausführliche Informationen bietet das Bundesgesundheitsministerium unter Pflegebedürftig. Was nun?.
2. Begutachtung
Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst oder eine andere zugelassene unabhängige Gutachterin beziehungsweise einen Gutachter.
Dabei wird untersucht, wie selbstständig das Kind seinen Alltag bewältigen kann und welche zusätzliche Unterstützung benötigt wird.
Für Eltern kann es sinnvoll sein, vor dem Termin konkrete Situationen aus dem Alltag zu dokumentieren. Hilfreich können beispielsweise sein:
- Arzt- und Befundberichte
- Therapieunterlagen
- Medikamentenpläne
- vorhandene Berichte über Entwicklungs- oder Verhaltensauffälligkeiten
- eine Übersicht darüber, wobei und wie häufig das Kind im Alltag Hilfe benötigt
Entscheidend sind konkrete Beispiele. Aussagen wie „Mein Kind braucht ständig Hilfe“ sind weniger aussagekräftig als eine nachvollziehbare Beschreibung dessen, wobei, wie häufig und in welcher Form Unterstützung notwendig ist.
3. Entscheidung der Pflegekasse
Auf Grundlage des Gutachtens entscheidet die Pflegekasse über den Pflegegrad.
Für Anträge zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gilt grundsätzlich eine gesetzliche Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen. Für bestimmte besondere Situationen gelten kürzere Fristen.
Wird kein Pflegegrad festgestellt oder erscheint der festgestellte Pflegegrad nicht nachvollziehbar, kann der Bescheid geprüft werden. Gegen einen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Maßgeblich sind die Rechtsbehelfsbelehrung und die Umstände des jeweiligen Falls. Weitere Informationen bietet die Verbraucherzentrale zum Widerspruch gegen einen Pflegegrad-Bescheid.
Wie hoch ist das Pflegegeld bei ADHS-Kindern?
Die Höhe des Pflegegeldes hängt nicht von ADHS oder ADS, sondern ausschließlich vom festgestellten Pflegegrad ab.
Pflegegeld wird bei häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2 gezahlt. Voraussetzung ist unter anderem, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt wird, beispielsweise durch Eltern oder andere Angehörige.
Pflegegeld 2026:
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro |
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit: Pflegegeld
Das bedeutet: Wird bei einem ADS- oder ADHS-Kind beispielsweise Pflegegrad 1 festgestellt, besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Andere Leistungen der Pflegeversicherung können jedoch bereits bei Pflegegrad 1 infrage kommen.
Welche weiteren finanziellen Hilfen gibt es für Familien mit ADHS-Kindern?
Neben dem Pflegegeld können abhängig von Pflegegrad und persönlicher Situation weitere Leistungen infrage kommen.
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können aktuell einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich erhalten. Dieser Anspruch besteht bereits ab Pflegegrad 1.
Der Betrag wird allerdings nicht wie Pflegegeld frei ausgezahlt. Er ist zweckgebunden und kann beispielsweise für bestimmte anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote eingesetzt werden. Welche Angebote anerkannt sind, richtet sich teilweise nach dem jeweiligen Landesrecht.
Weitere Informationen: Bundesgesundheitsministerium zum Entlastungsbetrag
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Bei Pflegegrad 2 bis 5 können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden.
Seit Juli 2025 steht dafür ein gemeinsamer Jahresbetrag zur Verfügung. Im Jahr 2026 beträgt dieser bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr. Welche Kosten tatsächlich übernommen werden können, hängt von der Art der Ersatzpflege und den jeweiligen Leistungsvoraussetzungen ab.
Weitere Informationen: Bundesgesundheitsministerium zur Verhinderungspflege
Pflegehilfsmittel
Bei bestehender Pflegebedürftigkeit können außerdem Pflegehilfsmittel infrage kommen, wenn sie die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse derzeit Kosten von bis zu 42 Euro monatlich. Ob solche Pflegehilfsmittel bei einem Kind mit ADHS tatsächlich benötigt werden und die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt vom Einzelfall ab.
Weitere Informationen: Bundesgesundheitsministerium zu Pflegehilfsmitteln
Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche
Unabhängig von einem Pflegegrad kann bei Kindern mit erheblichen psychischen beziehungsweise seelischen Beeinträchtigungen auch die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII relevant sein.
Voraussetzung ist unter anderem, dass die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom alterstypischen Zustand abweicht und dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Je nach Einzelfall können beispielsweise Hilfen zur angemessenen Schulbildung dazugehören. Zuständig ist grundsätzlich das Jugendamt. Auch hier gilt: Eine ADHS-Diagnose allein begründet noch keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe.
Weitere Informationen bietet das Familienportal des Bundes zur Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche.
Fazit: Bei ADHS entscheidet der tatsächliche Unterstützungsbedarf
Ein Pflegegrad bei einem ADS- oder ADHS-Kind ist grundsätzlich möglich. Entscheidend ist jedoch nicht die Diagnose selbst, sondern wie stark die Selbstständigkeit des Kindes beeinträchtigt ist und wie viel zusätzliche Unterstützung es im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern benötigt.
Eltern sollten bei einem Antrag deshalb nicht versuchen, möglichst viele ADHS-Symptome aufzuzählen. Wichtiger ist eine konkrete Darstellung des Alltags: Wo benötigt das Kind Anleitung, Beaufsichtigung, Unterstützung oder regelmäßige Hilfe, die bei einem altersentsprechend entwickelten Kind nicht notwendig wäre?
Wird mindestens Pflegegrad 2 festgestellt und die häusliche Pflege sichergestellt, kann Pflegegeld gezahlt werden. Bereits ab Pflegegrad 1 können andere Leistungen wie der Entlastungsbetrag infrage kommen.
Unterstützung endet nicht bei finanziellen Leistungen
Ein Pflegegrad oder andere Sozialleistungen können Familien im Alltag entlasten. Gerade bei Schulproblemen ist jedoch auch eine passende pädagogische und fachliche Unterstützung wichtig.
FAQ: Pflegegrad und Pflegegeld bei ADHS/ADS
Über die Autorin des Artikels:
Ich bin Emily, Gründerin von Noten-Booster.
Ich weiß aus eigener Erfahrung, wie schwer Schule manchmal sein kann – und wie es sich anfühlt, an sich selbst zu zweifeln.
In der vierten Klasse bekam ich eine Realschulempfehlung. Meine Eltern glaubten trotzdem an mich und schickten mich aufs Gymnasium. Dort begann ein langer Kampf: In der sechsten und siebten Klasse stand ich mehrmals kurz davor, nicht versetzt zu werden. Ich saß stundenlang über den Büchern, verstand aber nicht, wie man richtig lernt.
Erst als ich aufhörte, bloß auswendig zu pauken, und begann zu verstehen, wie Lernen funktioniert, änderte sich alles. Ich fand meinen Weg, entwickelte eigene Lernstrategien – und schaffte schließlich ein 1er-Abitur.
Nicht, weil ich plötzlich „besser“ war, sondern weil ich gelernt hatte, mit System, Struktur und Selbstvertrauen zu lernen.
Genau deshalb habe ich Noten-Booster gegründet:
Um Schülern zu zeigen, wie man das Lernen lernt – ohne Druck, ohne Angst, mit Freude und Klarheit.
Ich möchte, dass jedes Kind erlebt, wie sich Erfolg anfühlt, wenn Lernen endlich leicht wird.


